Wissenswertes
 

 

 
 

Mitgliedschaft:

Sport treiben muss nicht teuer sein

Wenn Sie Interesse an unserem Sportverein gefunden haben, dann wenden Sie sich einfach an einen der Ansprechpartner der Abteilungen oder füllen Sie den unten angefügten Abschnitt aus und senden diesen an die angegebene Adresse. Beim SV Stauf können Sie zu angemessenen Beitragssätzen unter sehr guten Bedingungen Ihren Lieblingssport ausüben. Zur Information sind unsere Mitgliedsbeiträge aufgelistet.

 

 
PDF Aufnahmeantrag und Mitgliedsbeiträge im PDF-Format

 

Kündigung:

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese bedarf der Schriftform und ist der Vorstandschaft des Sportvereins Stauf 1980 e.V. zu übersenden. Bereits geleistete Beiträge werden nicht rückwirkend erstattet. Eine Kündigung der Mitgliedschaft wird nicht schriftlich bestätigt.

Arbeitsdienst:

Mit dem Beitritt in unseren Verein verpflichtet sich jedes aktive männliche Mitglied ab 16 jahren jährlich 5 Arbeitsstunden zu leisten. Ausgenommen sind ehrenamtliche Personen und Mitglieder ab 60 Jahren. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Abteilungsleitern oder dem Platzwart Raimund Schmirler. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit folgenden Beträgen zur Zahlung fällig: Erwachsene (ab 18 Jahren) 15,00 €/Std. / Jugendliche (ab 16 Jahren) 7,50 €/Std.

     
Satzung
     
 
§1 Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
-1-
Der Verein führt den Namen Sportverein Stauf 1980 e.V. und hat seinen Sitz in 92318 Neumarkt i.d. OPf., Ortsteil Stauf. Er hat als
Verein gem. § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister gem. § 55 BGB seine Rechtsfähigkeit erhalten.
-2-
Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
-1-
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Durch Pflege des
Sports wird die körperliche, sittliche und charakterliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder angestrebt.
-2-
Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen zur Verfügung.
-3-
Der Verein ist politisch und religiös unabhängig. Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Grundsätze des Vereins
-1-
Der Verein darf keine anderen als die in § 2 bezeichneten Ziele verfolgen.
-2-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
-3-
Die Vereinsmitglieder haben keinerlei Anteile an dem Vereinsvermögen. Bei ihrem Austritt aus dem Verein oder bei Auflösung des
Vereins steht ihnen kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Alle dem Verein nach Deckung der laufenden Ausgaben noch
verbleibenden Reinüberschüsse dürfen nur für den weiteren Ausbau des Vereins verwendet werden.
-4-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
-5-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumarkt i.d.OPf., die
unmittelbar und ausschließlich es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
-1-
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes. Er und seine Mitglieder sind den Satzungen dieses Verbandes
unterworfen.
 
     
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§ 5 Mitgliedschaft
-1-
Der Verein besteht aus:
a) Vollmitgliedern
b) Jugendmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
-2-
Vollmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind entweder aktive oder unterstützende passive Mitglieder. Ausübendes
Mitglied ist, wer am Spielbetrieb aktiv teilnimmt.
-3-
Jugendmitglieder können sich am Sportbetrieb entsprechend ihrer körperlicher Verfassung aktiv beteiligen. Die Vorstandschaft kann
Ausnahmen zulassen.
-4-
Ehrenmitglieder Können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt werden, wenn sie sich um den Sport und um
den Verein in hohem Maße verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte der Vollmitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
-5-
Frauen und Männer haben gleiche Rechte und Pflichten.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
-1-
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, männliche oder weibliche Person ohne Unterschied der Herkunft, des Berufes und der
Religion werden. Die Anmeldung zum Verein erfolgt schriftlich.
-2-
Minderjährige Bewerber benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die
Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
-3-
Jedes Mitglied hat den in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festzusetzenden Monatsbeitrag im voraus zu entrichten.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
-1-
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist nur jeweils
zum Jahresende möglich. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Das
Mitglied bleibt aber für alle bis zum Austritt erwachsenen Verpflichtungen haftbar.
-2-
Bleibt ein Mitglied mindestens drei Monate über den Zahlungstermin des Beitrages hinaus in Rückstand, so ist es innerhalb eines Monats
zweimal schriftlich zu mahnen. Haben die Mahnungen keinen Erfolg, so kann das Mitglied durch Beschluß des Vereinsausschusses vom
Verein ausgeschlossen werden.
-3-
Ein Ausschluß ist auch wegen grober, sportlicher, charakterlicher und sonstiger Verfehlungen, die den Zielen und Aufgaben des Vereins
widersprechen oder das Ansehen des Vereins schädigen, möglich. Über den Ausschluß entscheidet in erster Instanz der
Vereinsausschuß. Gegen diesen Beschluß steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses)
das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig durch Stimmzettel entscheidet.
 
     
     
 
-4-
Dem Betroffenen ist vom Vereinsausschuß und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit
zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß wird nach Erlangung der Rechtskraft an der Verband gemeldet. Über die
Meldung zur Sperrliste B des Verbandes entscheidet der Vereinsausschuß.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-1-
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsversammlungen mit
gleichem Stimmrecht teilzunehmen. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht jeden Mitglieds entfällt, wenn die
Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm
und dem Verein betrifft.
-2-
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen.
-3-
Alle Erwachsenen Mitglieder des Sportverein Stauf 1980 e.V . sind verpflichtet bei künftigen Baumaßnahmen freiwillige Leistungen zu
erbringen.
§ 9 Besondere Bestimmungen
-1-
Alle persönlichen Streitigkeiten unter Mitgliedern innerhalb des Vereins sind dem Vereinsausschuß zu unterbreiten. Bei keiner Einigung
ist die Angelegenheit dem Sportgericht des Fachverbandes zu unterbreiten.
-2-
Der Vereinsausschuß kann die Beteiligten auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen, wenn dies ihm infolge der Tragweite des Vorgangs
zweckmäßig oder rechtlich gerechtfertigt erscheint und seine Entscheidung in vereinsbezüglicher Hinsicht bis zur Erledigung des Falles
vor den ordentlichen Gerichten zurückstellen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft,
2. Der Vereinsausschuß,
3. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
 
     
     
 
§ 11 Zusammensetzung und Wahl von Vorstandschaft
und Vereinsausschußes
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem 3. Vorsitzenden,
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer.
6. dem Vereinsjugendleiter
Der Vereinsausschuß besteht aus:
1. der Vorstandschaft,
2. den Abteilungsleitern,
Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuß werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Die
Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder Können nur Mitglieder
des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das von ihm ausgeübte Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, hat der Vereinsausschuß eine Ergänzungswahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit der Vorstandschaft
-1-
Der Verein wird im Sinne des Gesetzes durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
-2-
Der Vorstandschaft obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte. Dem Kassier obliegt die
Wahrnehmung der gesamten Kassengeschäfte des Vereins. Die Führung weiterer Nebenkassen, auch solcher von Abteilungen bedarf
der Zustimmung des Vereinausschusses.
-3-
Die Vorstandschaft überwacht die Führung der Sitzungsprotokolle und den gesamten Schriftverkehr des Vereins.
-4-
Wesentliche geldliche Verfügungen, das sind Beträge über 100.--€, bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Gegenzeichnung des
1.Vorsitzenden. Wenn der 1. Vorsitzende die Gegenzeichnung ablehnt, ist eine sofortige Beschlußfassung des Vereinsausschusses
herbeizuführen. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
1. Beitragsgelder
2. Sportliche Veranstaltungen
3. Gesellige Veranstaltungen
4. Spenden
 
     
     
 
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuß beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen werden. Die Aufgaben des Vereinausschusses
sind:
-1-
Anträge, welche die Abteilungen betreffen, zu entscheiden.
-2-
Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu Protokollieren
und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
-3-
Der Vereinsausschuß hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind, die maßgebende Beschlußfassung.
-4-
Der Vereinsausschuß kann alle Angelegenheiten, auch solche über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung zu
unterbreiten sowie jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
-5-
Der Vereinsausschuß befindet über die Aufnahme oder Ablehnung eines neuen Mitgliedes. Er entscheidet über die Bildung und
Auflösung einer Abteilung.
-6-
Er kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern zur Erledigung bringen.
-7-
Gegen seine Beschlüsse steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen.
§ 14 Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
-1-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage
der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
-2-
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter der Einhaltung einer Frist von einer Woche
durch Bekanntmachung in den lokalen Tageszeitungen (Neumarkter Nachrichten und Tagblatt) einzuberufen. Anträge, die der
Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, müssen zwei Wochen vorher bei der Vorstandschaft eingereicht
werden.
 
     
     
 
-3-
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher
Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Der ordentlichen einmal im Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung obliegen:
-1-
Entgegennahme des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
-2-
Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Kassier sowie
des Berichtes der Kassenprüfer
-3-
Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
-4-
Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
-5-
Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses
-6-
Beschlußfassung von Anträgen und Satzungsänderungen
-7-
. Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen
-8-
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Überreichung von Vereins-
und Verbandsehrungen
-9-
Auflösung des Vereins
Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und die Niederschrift vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
-4-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende einzuberufen, wenn dies der Vereinsausschuß durch
Mehrheitsbeschluß verlangt oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des
Beratungsgegenstandes schriftlich fordert. Für die Einberufung und für die Einbringung von Anträgen gelten die Bestimmungen der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
 
     
     
 
§ 15 Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen
-1-
Die Wahlen leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennen der Wahlleiter. Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Hand heben,
wenn nicht Antrag auf geheime Abstimmung eingebracht wird. Bei mehreren Vorschlägen ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
Wenn nichts anderes bestimmt wird, genügt bei den Wahlen und Sitzungen einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
-2-
Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet zwischen den 2 Vorgeschlagenen mit jeweils höchster Stimmenzahl
eine Stichwahl statt. Bei Abstimmungen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Versammlungsleiters. Zuerst wird über den
weitestgehenden Antrag abgestimmt. Bei gleichrangigen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag abgestimmt. Die weiteren
Abstimmungen erfolgen in entsprechender Reihenfolge.
-3-
Qualifizierte Mehrheiten sind in folgenden Fällen erforderlich:
a) eine 3/4 - Mehrheit für Satzungsänderungen.
b) eine 2/3 - Mehrheit für die Wiederaufnahme des Verfahrens
beim Vereinsausschuß.
c) eine 2/3 - Mehrheit für die Ernennung zum Ehrenmitglied.
d) eine 3/4 - Mehrheit der Gesamtmitgliederschaft des Vereins
für die Auflösung des Vereins.
-4-
Der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen. Nach Eröffnung ist das Protokoll
der letzten Versammlung oder Sitzung vorzulesen und von der Versammlung zu genehmigen. Der Versammlungsleiter bringt die
Tagesordnungspunkte in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß
faßt.
§ 16 Vertretung und Geschäftsführung des Vereins
-1-
Der 1. Vorsitzende. oder der 2. Vorsitzende. haben das Recht, eine Vorstands - bzw. Vereinsausschußsitzung einzuberufen. Eine
Einberufung hat allenfalls zu erfolgen, wenn sie von 4 Mitgliedern des Vereinsausschusses beantragt wird. Alle Einladungen müssen
unter Angabe der TOP, Lokalität, Datum und Uhrzeit schriftlich erfolgen. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzender oder der 2. Vorsitzende.
-2-
Die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung.
-3-
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und hat gegenüber der Mitgliederversammlung die Pflicht zum Rechenschaftsbericht. Außerdem
muß er dem Vereinsausschuß auf Verlangen Auskunft über den jeweiligen Kassenstand geben.
-4-
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse erforderlichen Schriftstücke des Vorstandes, des
Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung. Über jede Vorstands, Vereinsausschuß- und Mitgliederversammlung hat er eine
Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
 
     
     
 
§ 17 Rechtliche Stellung der Abteilungen im Verein
-1.-
Die Zahl der Abteilungen ist unbeschränkt. Ihre Gründung muß notwendig und dem Vereinszweck dienlich sein.
-2-
Die Abteilungen erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung selbständig. Sie können sich zur Ergänzung der Vereinssatzung
eine Abteilungssatzung geben.
-3-
Über Abteilungsgelder, welche die Abteilungen durch eigene Abteilungsbeiträge sowie eine Veranstaltungen oder direkt an die Abteilung
gerichtete Spenden und dergleichen. erhalten, kann die Abteilung nach Belegung selbst verfügen.
-4-
Bei Auflösung oder Selbstständigmachung einer Abteilung verbleibt das gesamte Vermögen und sämtliche Geräte und Einrichtungen
beim Verein.
§ 18 Einnahmen, Ausgaben des Vereins sowie deren Nachweisung
-1-
Alle Einnahmen müssen schriftlich und vollständig schriftlich nachgewiesen werden.
-2-
Alle Ausgaben müssen ebenfalls schriftlich und vollständig mit ordnungsgemäßen Belegen nachgewiesen werden.
§ 19 Auflösung, Fusion des Vereins, Schlußbestimmungen
-1-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der
Gesamtmitglieder beschlossen werden. Bei der evtl. erforderlichen zweiten Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung bedarf
es nur mehr zur Auflösung des Vereins einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
-2-
Sinkt die Mitgliederzahl unter 11 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so Können die Mitglieder die Auflösung
beschließen.
-3-
Die Mitgliederversammlung beschließt die Art der Liquidation und verfügt über das vorhandene Vermögen, das gem. § 3 Ziffer 5 nur für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung Verwendung finden darf. Das nach Auflösen/Aufhebung oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayer. Landessportverband oder für den Fall der Ablehnung der Stadt
Neumarkt/OPf. mit der Maßgabe zu überweisen, daß es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. der
Satzung zu verwenden.
-4-
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
-5-
Über Zweifelsfälle bei der Auslegung und Anwendung der Satzung entscheidet der Vereinsausschuß.
 
     
     
 
-6-
Die Satzung vom 29.01.93 wird hiermit durch vorstehende Satzung für aufgehoben erklärt. Vorstehende Satzung wurde in der
ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.01.1994 genehmigt und tritt am 31.01.1994 in Kraft.
Mit Vollzug der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 2000 wird die Satzung vom 30.Januar 1994 als aufgehoben erklärt, den
Satzungsänderungen wurde zugestimmt, die geänderte Satzung vom 29. Januar 2000 ist nunmehr gültig.
Die im Anhang dieser Satzung geltende Jugendordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.1996 genehmigt und ist weiterhin
Bestandteil der neuen Satzung.
92318 Neumarkt i.d.OPf., 29.01.2000
1. Vorstand
Roland Haubner
 
     
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