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§ 15 Geschäftsordnung für Sitzungen und Versammlungen |
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-1- |
Die Wahlen leitet ein jeweils von der Versammlung zu ernennen der Wahlleiter. Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Hand heben, |
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wenn nicht Antrag auf geheime Abstimmung eingebracht wird. Bei mehreren Vorschlägen ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. |
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Wenn nichts anderes bestimmt wird, genügt bei den Wahlen und Sitzungen einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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-2- |
Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet zwischen den 2 Vorgeschlagenen mit jeweils höchster Stimmenzahl |
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eine Stichwahl statt. Bei Abstimmungen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl die Stimme des Versammlungsleiters. Zuerst wird über den |
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weitestgehenden Antrag abgestimmt. Bei gleichrangigen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag abgestimmt. Die weiteren |
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Abstimmungen erfolgen in entsprechender Reihenfolge. |
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-3- |
Qualifizierte Mehrheiten sind in folgenden Fällen erforderlich: |
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a) eine 3/4 - Mehrheit für Satzungsänderungen. |
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b) eine 2/3 - Mehrheit für die Wiederaufnahme des Verfahrens |
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beim Vereinsausschuß. |
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c) eine 2/3 - Mehrheit für die Ernennung zum Ehrenmitglied. |
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d) eine 3/4 - Mehrheit der Gesamtmitgliederschaft des Vereins |
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für die Auflösung des Vereins. |
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-4- |
Der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen. Nach Eröffnung ist das Protokoll |
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der letzten Versammlung oder Sitzung vorzulesen und von der Versammlung zu genehmigen. Der Versammlungsleiter bringt die |
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Tagesordnungspunkte in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß |
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faßt. |
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§ 16 Vertretung und Geschäftsführung des Vereins |
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-1- |
Der 1. Vorsitzende. oder der 2. Vorsitzende. haben das Recht, eine Vorstands - bzw. Vereinsausschußsitzung einzuberufen. Eine |
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Einberufung hat allenfalls zu erfolgen, wenn sie von 4 Mitgliedern des Vereinsausschusses beantragt wird. Alle Einladungen müssen |
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unter Angabe der TOP, Lokalität, Datum und Uhrzeit schriftlich erfolgen. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzender oder der 2. Vorsitzende. |
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-2- |
Die Vorstandschaft bzw. der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse |
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werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung. |
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-3- |
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und hat gegenüber der Mitgliederversammlung die Pflicht zum Rechenschaftsbericht. Außerdem |
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muß er dem Vereinsausschuß auf Verlangen Auskunft über den jeweiligen Kassenstand geben. |
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-4- |
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse erforderlichen Schriftstücke des Vorstandes, des |
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Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung. Über jede Vorstands, Vereinsausschuß- und Mitgliederversammlung hat er eine |
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Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. |